Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 159 Schließung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2018 – L 6 KR 26/18 ER
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 2/12Zitiert von 16
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 3/12Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2013 – I ZR 183/12Wettbewerbswidrige Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen durch eine Krankenkasse: Umgehung des Erlaubnisvorbehalts für Versicherungsvermittler; Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts mit Gemeinschaftsrecht und Satzungsrecht der Krankenkassen - KrankenzusatzversicherungenZitiert von 8
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 2/25 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - geistige Behinderung - keine Erwerbstätigkeit - Versorgung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe - Betreuungsvertrag - keine hinreichende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
- BSG, 10.08.2000 – B 12 KR 10/00 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.09.2012 – 6 U 20/11Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 159 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-1 (1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-2 (2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-3 (3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/159#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.